S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Dorfverein Hemschlar.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.V."
Er hat seinen Sitz in Bad Berleburg-Hemschlar.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde sowie der Altenhilfe.
Diese Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch
die Förderung, Pflege und Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes von Hemschlar
die Förderung, Pflege und Erhaltung von dörflichen Einrichtungen, Grünanlagen und öffentlichen Plätzen
die Pflege und Förderung von kulturellen Veranstaltungen und des dörflichen Brauchtums
Durchführung von Seniorennachmittagen und Informationsveranstaltungen für Senioren im Ort
Erhalt von dörflichem Kulturwesen
Geschichtsforschung, Errichtung und Erhaltung einer Heimatchronik
Förderung sportlicher Aktivitäten, Übungen und Leistungen
Koordination zwischen Institutionen wie beispielsweise der Kirchengemeinde und der diakonischen Gemeindearbeit
§ 3 selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die Zustimmung des Vorstandes.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.
Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Mitglieder können aus folgenden Gründen ausgeschlossen werden:
Grober Verstoß gegen die Zwecke des Vereins oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane
Schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr nach vorheriger schriftlicher Mahnung
Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 7 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder haben für jedes angefangene Geschäftsjahr einen Beitrag zu leisten. Die Höhe des Beitrages wird in der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10 Vorstand
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und des/der Kassenwart/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
2 Beistzern
Jugendwart
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied.
In den Kalenderjahren mit gerader Jahreszahl wird neu gewählt:
1. Vorsitzende
Schriftführer
1. Beisitzer
Jugendwart
In den Kalenderjahren mit ungerader Jahreszahl wird neu gewählt:
2. Vorsitzender
Kassenwart
2. Beisitzer
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal vierteljährlich.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. Vorsitzende und vier weitere Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der Vorstand entscheidet durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 11 Kassenprüfer
Zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Gründungsjahr wird ein Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenprüfung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel satzungskonform verwendet worden sind, ob die Ausgaben rechnerisch richtig und belegt sind. Die Kasse ist m indestens einmal im Jahr zu prüfen und über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
§ 12 Datenschutz
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummer und/oder Mailadresse sowie Bankverbindung). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus, die einer Veröffentlichung widersprochen haben.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung von drei Viertel aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bad Berleburg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung in Hemschlar zu verwenden hat.
§ 14 Gründung
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 06. Februar 2016 beschlossen worden und tritt mit diesem Tage in Kraft.